Rechtsprechung
BVerwG, 11.10.2012 - 2 B 142.11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 2 BeamtVG SH 2008, § 11 Nr 1b BeamtVG SH 2008
Ruhegehalt; Berücksichtigung von Vordienstzeiten - Wolters Kluwer
Aufstellen eines Rechtssatzes zum gesetzlichen Begriff der Hauptberuflichkeit i.R.d. Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines ehemals angestellten Lehrers an einer öffentlichen Schule bei Versetzung in den Ruhestand
- rewis.io
Ruhegehalt; Berücksichtigung von Vordienstzeiten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei einer Lehrerin. Berücksichtigung von Dienstzeiten im Angestelltenverhältnis
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 3 LB 30/10
- BVerwG, 11.10.2012 - 2 B 142.11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07
Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit; …
Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 2 B 142.11
Dies folgt schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Rechtssatz zum gesetzlichen Begriff der Hauptberuflichkeit aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Senats in den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 20.04 - (Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 = NVwZ-RR 2005, 730) und vom 24. Juni 2008 - BVerwG 2 C 5.07 - (Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 = NVwZ-RR 2008, 798) zu §§ 10 und 11 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (in der Fassung vom 20. September 1994, BGBl I S. 2442 bzw. vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3926) widerspricht.Nach dieser Rechtsprechung können die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeiten nur dann als "hauptberuflich" angesehen und damit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn der zeitliche Umfang auch von einem Beamten im Hauptamt ausgeübt und demzufolge ruhegehaltfähig sein kann (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 2 C 5.07 - a.a.O. ).
Während in dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 24. Juni 2008 (- BVerwG 2 C 5.07 - a.a.O.) - für die Situation einer fehlenden gesetzlichen Konkretisierung - auf den Mindestumfang der für Beamte eröffneten Teilzeitbeschäftigung im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts abgestellt worden ist, knüpft § 10 Abs. 2 BeamtVG ÜFSH an die Rechtslage im Zeitpunkt der Tätigkeit an.
- BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04
Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche …
Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 2 B 142.11
Dies folgt schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Rechtssatz zum gesetzlichen Begriff der Hauptberuflichkeit aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Senats in den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 20.04 - (Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 = NVwZ-RR 2005, 730) und vom 24. Juni 2008 - BVerwG 2 C 5.07 - (Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 = NVwZ-RR 2008, 798) zu §§ 10 und 11 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (in der Fassung vom 20. September 1994, BGBl I S. 2442 bzw. vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3926) widerspricht. - BVerwG, 07.10.2009 - 2 C 48.07
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung; …
Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 2 B 142.11
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (Differenz von 47, 60 EUR monatlich, bezogen auf zwei Jahre; vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 48.07 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 11). - BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94
Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer …
Auszug aus BVerwG, 11.10.2012 - 2 B 142.11
Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen dagegen genügt weder den Anforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
- VG Düsseldorf, 11.04.2016 - 23 K 4779/15
Anforderungen an die Anerkennung einer Tätigkeit als Lehrkraft als Vordienstzeit
Dies folgt aus dem angesprochenen Zweck der Anrechnungsvorschrift, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten versorgungsrechtlich "Nur-Beamten" möglichst gleichzustellen: Beamten soll annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätten; es sollen unbillige Benachteiligungen gegenüber "Nur-Beamten" vermieden werden, BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 142/11 -, unter: bverwg.de (…Rn. 7).Da eine gesonderte, konkretisierende und hiervon abweichende Festlegung des Begriffs der Hauptberuflichkeit im nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht zu finden ist, so etwa im Landesrecht von Schleswig-Holstein, § 10 Abs. 2 LBeamtVG SH, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 142/11 -, unter: bverwg.de (…Rn. 8), ist auf die Rechtslage zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2014 abzustellen.